Was hat sich verändert?
Das Gesetz widmet sich dem Ziel, die Energiebedarfe von Gebäuden zu reduzieren.
Zudem wird die Nutzung solcher Energien forciert, die erneuerbar sind.
Seit dem 1. November 2020 gilt das GEG, wodurch folgende Regelungen ihre
Gültigkeit verlieren:
Wann muss gehandelt werden?
Die Pflicht, das Gebäude zu sanieren bzw. nachzurüsten, tritt ein, sobald ein
Eigentümerwechsel aufgrund eines Hauskaufes, eines Erbes oder einer Schenkung
erfolgt. Die Frist beträgt bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2 Jahre. Wird diese
überschritten, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Worauf bezieht sich die Austausch- bzw. Nachrüstpflicht?
Heizung - Heizkessel mit festem oder flüssigem Brennstoff (Heizöl, Kohle), die vor dem 31. Dezember 1990
installiert wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
- Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden.
- Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991
installiert wurden, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr genutzt werden – hierzu zählen sog. Standard- und Konstanttemperaturkessel.
- Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 oder über 400 kW bilden eine Ausnahme und sind von obiger Pflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026
dürfen Ölheizungen
in Bestands- und Neubauten nur unter zwei Voraussetzungen eingebaut werden:
- erneuerbare Energien liefern einen Teil der Wärmeversorgung (hybride Anlage) oder
- ein Anschluss an das Gas- oder Fernwärmenetz ist nicht möglich
Warmwasserführende Rohre
Heizungs- und Warmwasserrohre sowie die Armaturen in unbeheizten Räumen
müssen gedämmt werden.
Oberste Geschossdecken und Dach
Ist der Dachraum nicht ausgebaut und unbeheizt, so muss die oberste
Geschossdecke gedämmt werden. Dies ist nur dann verpflichtend, wenn diese
Decke zugänglich ist und die an den Wärmeschutz gestellten Mindestanforderungen
nicht erfüllt sind.
Sollte der Dachboden als Wohnraum genutzt werden, besteht zudem die Möglichkeit, das Dach zu dämmen.
Gibt es weitere Plichten für Altbauten?
Es ist verpflichtend, im Zuge einer Veräußerung oder Neuvermietung einen Energieausweis zu erstellen und vorzulegen. Denkmalgeschützte Gebäude bilden hier eine Ausnahme und sind von dieser Pflicht befreit.
Die Käuferseite hat nach Erhalt des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Energieberatung zu führen.
Wichtig ist überdies die Einhaltung der Wartungsintervalle der gesamten Haustechnik, hierunter ist auch die Inspektion der Klimaanlage gefasst.
Sobald Sie mehr als 10 Prozent der Hausfläche nachzurüsten beabsichtigen, sind Sie verpflichtet, ein informatorisches Beratungsgespräch zu führen. Hier empfiehlt sich ein Kontakt zur
Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Basisberatung ist für Sie kostenfrei.
Es ist wichtig, im Zuge umfassender Sanierungen den Primärenergiebedarf nicht zu überschreiten. Hinsichtlich der Erstellung der energetischen Gesamtbilanz ist Ihnen die Energieberatung behilflich.
Sofern Sie Einzelsanierungen wie den Austausch der Fenster oder die Fassaden-Dämmung vornehmen, schreibt das GEG 2020 bestimmte U-Werte zum Wärmeschutz vor.
Gibt es Regelungen zur staatlichen Förderung?
Die Beauftragung einer ganzheitlichen Energieberatung wird zu 80 Prozent staatlich gefördert und gibt Aufschluss über die Kosten, etwaiges Einsparpotential sowie mögliche Fördermittel.
Eine Förderung ist auch ohne Hinzuziehen einer Energieeffizienz-Expertise (EEE) möglich, wenn es sich um Anlagen zur Wärmeerzeugung und Heizungsoptimierung handelt.
Möchten Sie hingegen einzelne Maßnahmen an der Gebäudehülle vornehmen (neue Fenster, Türen, Außen-, Dachdämmung), um die Energieeffizienz zu erhöhen, so ist die Einbindung einer EEE zum Erhalt der Förderung verpflichtend.